Aktuelle Termine

Landesabitur 2021

Sport

Es gibt aktuelle Anpassungen der Vorgaben für den Unterricht im Fach Sport in der Qualifikationsphase sowie zum sportpraktischen Prüfungsteil im Grundkursfach.

Aufgrund der andauernden Corona-Pandemie und den damit verbundenen Hygienevorschriften findet der Unterricht im Fach Sport in der Qualifikationsphase unter besonderen Vorgaben statt.

Zu beachten sind die Hygienevorschriften des Robert-Koch-Instituts sowie insbesondere folgende Regelungen des Landes Hessen, die die Schule betreffen: Der Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen in der jeweils geltenden Fassung, das Ministerschreiben vom 30. Oktober 2020 und der Leitfaden Schulbetrieb im Schuljahr 2020/2021 vom 1. September 2020, welcher für das Fach Sport mit Erlass vom 2. Oktober 2020 konkretisiert wurde. Insbesondere ist danach der Sportunterricht nach Möglichkeit nach draußen zu verlegen. Sollte aus prüfungsrelevanter Sicht ein Sportunterricht in geschlossenen Räumen erforderlich sein, so sind die gängigen Hygienebestimmungen (Abstand, Raumlüftung, Kontaktlosigkeit) tunlichst zu beachten. Darüber hinaus können weiterhin – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort – durch die regionalen Gesundheitsämter in enger Abstimmung mit den zuständigen Staatlichen Schulämtern und Schulträgern Maßnahmen angeordnet werden, welche zu beachten sind.

Diese Vorgaben für den Unterricht wirken sich auch auf die Prüfungsvorbereitung und/ oder die Prüfung im Landesabitur 2021aus. Die Vorgaben der OAVO, die Durchführungsbestimmungen zum Landesabitur 2021 vom 20. Mai 2020, geändert mit Erlass vom 24. Juni 2020 sowie der Ausführungserlass Sport zur Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung und für den sportpraktischen Teil der Abiturprüfung im Fach Sport im Landesabitur 2020 und 2021 vom 20. November 2019 gelten daher für den Unterricht im Fach Sport in der Qualifikationsphase und die Prüfungen im Leistungsfach Sport sowie im vierten und fünften Prüfungsfach Sport mit folgender Maßgabe:

Unterrichtsinhalte
1. Im Kursprofil ausgeschriebene Sportarten der Qualifikationsphase (Q3/4), die aufgrund von Regelungen im Kontext der Corona-Pandemie sportpraktisch nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden können, können im Kursprofil im Laufe der Qualifikationsphase um zusätzliche Sportarten erweitert werden, die ergänzend schwerpunktmäßig im Unterricht behandelt werden. Ausgewählt werden können nur Sportarten, die im KCGO Sport festgelegt sind. Für jede Sportart, die coronabedingt überwiegend nur sporttheoretisch unterrichtet werden konnte, kann eine zusätzliche Sportart im Kursprofil ergänzt werden. Diese Sportarten sind im Unterricht der Qualifikationsphase hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und des Vertiefungsgrades so zu thematisieren, dass alle Schüle-rinnen und Schüler der Lerngruppe grundsätzlich im Unterricht die Voraussetzungen zur Erfüllung der Mindestanforderungen für eine ausreichende Bewertung er-werben können.

Abiturprüfung
Mit der Ergänzung des Kursprofils erweitert sich entsprechend die Wahlmöglichkeit für den sportpraktischen Prüfungsteil  im vierten oder fünften Prüfungsfach. Die Wahl für den sportpraktischen Prüfungsteil muss spätestens 14 Tage vor dem Beginn des im Prüfungsplan der Schule festgesetzten Prüfungszeitraums der fachpraktischen Prüfungen verbindlich festgelegt werden.
Voraussetzung ist, dass in diesen Sportarten Unterricht zumindest in Sporttheorie erteilt werden konnte. Sportarten, die weder sportpraktisch noch sporttheoretisch unterrichtet wurden, können nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sein.
Im Vorfeld der Wahl der Sportart(en) für die sportpraktische Prüfung sind die Schülerinnen und Schüler und bei Minderjährigen deren Eltern über mögliche Besonderheiten im Kontext der Pandemie zu beraten. Es ist sicherzustellen, dass vor der Wahl einer sportpraktisch nicht, oder nur eingeschränkt unterrichteten Sportart auch Hinweise über die Prüfungsanforderungen ergehen, so dass eine informierte Entscheidung getroffen werden kann.

Können beide Sportartprüfungen, eine Sportartprüfung oder Teile der Sportartprüfungen auch unter Ausnutzung der Erweiterungsregelung in Nr. 1 aufgrund einschränkender Regelungen im Kontext der Corona-Pandemie nicht absolviert wer-den, sind diese nach § 17 Abs. 4 OAVO in entsprechender Anwendung durch mündliche Ersatzprüfungen zu ersetzen. Ersetzt eine mündliche Prüfung den sportpraktischen Teil, so bezieht sie sich auf die nicht absolvierten Prüfungsbereiche an dem sportpraktischen Teil der Abiturprüfung sowie auf die jeweilige Prüfungssportart. Der Umfang und die Struktur dieser mündlichen Ersatzprüfungen orientieren sich an den Regelungen zu den mündlichen Prüfungen. In Abhängigkeit von den organisatorischen Rahmenbedingungen zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfung kann die mündliche Ersatzprüfung sportpraktische Anteile zur Veranschaulichung wie z.B. eine Demonstration und Analyse von Bewegungsabläufen enthalten. Sind zwei Sportartprüfungen zu ersetzen, können diese zu einer Gesamtprüfung zusammengelegt werden. In diesem Fall verdoppelt sich der zeitliche Umfang der Prüfung.

Die veränderten Rahmenbedingungen für Vorbereitung und Durchführung der Prüfung werden bei der Aufgabenstellung und der Bewertung berücksichtigt.

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