Aktuelle Termine

Schul- und Unterrichtsbetrieb

Neue Regelungen ab 25.06.2021

Am Mi, 23.06.2021, haben wir aktuelle Informationen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb ab Freitag, 25.06.2021, durch das Hessische Kultusministerium erhalten.

Grund dafür ist, dass die Landesregierung zwei im Moment noch geltende, aber regulär am Sonntag, dem 27. Juni 2021, auslaufenden Rechtsverordnungen – die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung und die Corona- Einrichtungsschutzverordnung – zu einer einzigen Corona-Schutzverordnung zusammengefasst hat, die bereits am Freitag, dem 25. Juni 2021 in Kraft treten wird. 

Damit ergeben sich ab Freitag, 25.06.2021, die folgenden Änderungen für die Schulen in Hessen und damit auch für die Elisabethenschule.

Masken

  • Bei Schülerinnen und Schülern genügt in der Schule eine Alltagsmaske.
  • Die Maskenpflicht besteht nicht mehr, sobald die Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsraum ihren Platz eingenommen haben. Innerhalb des Unterrichtsraumes und des Schulgebäudes besteht weiterhin Maskenpflicht, sobald man nicht auf dem Platz im Unterrichtsraum sitzt.
  • Bei allen im Freien stattfindenden Aktivitäten besteht keine Maskenpflicht mehr, wie z.B. große Pausen auf dem Schulhof.
  • Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht anordnen.

Testpflicht

  • Die Testpflicht gilt für andere reguläre schulische Veranstaltungen in Präsenzform.
  • Die Teilnahme am Präsenzunterricht wird weiterhin nur Personen möglich sein, die über den Nachweis eines negativen Testergebnisses verfügen.
  • Der Test darf in allen Fällen zu Beginn des Schul- oder Veranstaltungstags nicht älter sein als 72 Stunden sein.
  • Keinen Test vorweisen müssen weiterhin von einer Covid-19-Erkrankung genesene (der Nachweis ist auf sechs Monate befristet) oder vollständig gegen Covid-19 geimpfte Personen sowie Abiturientinnen und Abiturienten an den mündlichen Prüfungen; auch diesen werden jedoch (wie bisher schon) Testungen angeboten.

Schulfahrten

  • Nach den Sommerferien 2021 können Schulfahrten innerhalb Deutschlands grundsätzlich durchgeführt werden.
  • Klassenfahrten ins Ausland sind im 1. Schulhalbjahr 2021/22 nicht möglich.
  • Weitere schulspezifische Regelungen zu Fahrten im Schuljahr 2021/22 werden noch folgen

Die Zulässigkeit der Fahrt hängt von diesen Punkten ab:

  • Die Entwicklung der Pandemie lässt Reisen in das Zielgebiet zu.
  • Die Sieben-Tage-Inzidenz übersteigt im Ausgangs- und im Zielgebiet am Tag des Beginns der Fahrt drei Tage nacheinander den Wert von 100 nicht.
  • In einem Land der Bundesrepublik Deutschland sind auch bei einem Inzidenzwert von unter 100 touristische Reisen nicht untersagt.

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Verhalten beim Auftreten von Krankheitssymptome und Quarantäne

Nicht am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen:

  • Personen, die selbst oder bei denen Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für Covid-19 aufweisen, 
  • Personen, deren Hausstandsangehörige einer Quarantäne unterliegen, es sei denn, sie selbst sind gegen Covid-19 geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen und die Quarantäne beruht nicht auf dem Verdacht einer Infektion mit einer als besorgniserregend eingestuften Virusvariante. 

Aussetzen der Präsenzpflicht

  • Weiterhin möglich sein wird es, Schülerinnen und Schüler ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme am Präsenzunterricht abzumelden. Sie bleiben auch in diesem Fall verpflichtet, am Distanzunterricht teilzunehmen. 
  • Die bislang noch gegebene Gelegenheit für Lehrkräfte sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Dienst- oder Arbeitspflichten aus der Präsenz an den heimischen Arbeitsplatz zu verlegen, wenn sie selbst oder Hausstandsangehörige von ihnen im Fall einer Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, schwer zu erkranken, kann hingegen wegen der mittlerweile weit fortgeschrittenen Impfkampagne für Risikogruppen nach den Sommerferien entfallen. Bis zu den Sommerferien wird die bislang in § 3 Abs. 8 Corona-EinrSchV geregelte Befreiung vom Präsenzdienst auf Antrag aufgrund eines Erlasses des Kultusministeriums übergangsweise weiter gewährt.

Weitere Infoormationen

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