Aktuelle Termine

Umgang mit Corona an Schulen

Aktuelle Regelungen

Es gibt seit 23.11.2022 neue Regelungen zum Umgang mit Corona an Schulen Hier finden Sie alles Wissenswerte.

Änderung der Bestimmungen zur Absonderungspflich

Am 23.11.2022 hat die Hessische Landesregierung einen weiteren Schritt unternommen, um coronabedingte Einschränkungen zurückzunehmen. Ab Mittwoch, dem 23. November 2022, entfällt in Hessen die Absonderungspflicht für Corona-Infizierte. An die Stelle der Absonderungspflicht tritt für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus Getestete die dringende Empfehlung, sich freiwillig abzusondern. Soweit sich positiv Getestete nicht zuhause absondern, sind sie grundsätzlich verpflichtet, Mund und Nase durch eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu bedecken.

Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Nach der ab Mittwoch, dem 23. November 2022, geltenden Fassung der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung gilt Folgendes:Schülerinnen und Schüler(n), bei denen aufgrund eines positiven Antigen-Selbsttests oder eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen ist,

  • müssen sich nicht mehr absondern;
  • wird jedoch dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests zu Hause abzusondern. Diese Empfehlung gilt auch nach Ablauf der fünf Tage weiter, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage. Schülerinnen und Schüler sind in diesem Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit und nehmen am Distanzunterricht teil, solange keine Krankmeldung vorliegt; (weiterführende Informationen zum Distanzunterricht finden Sie im „Leitfaden Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen“ auf S. 18 f.);
  • sind in allen Jahrgangsstufen, wenn sie trotzdem am schulischen Präsenzbetrieb teilnehmen, für die Dauer von fünf Tagen nach der Positivtestung dazu verpflichtet, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule zu tragen; (weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im
    Hygieneplan auf S. 7 f.);
  • ist die Teilnahme an musik- und sportpraktischen Übungen mit Maske freigestellt, dies gilt auch für entsprechende praktische Übungen im Fach Darstellendes Spiel; (weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im Hygieneplan auf S. 7 f.);
  • dürfen die Maske bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten ist.

Positiv getesteten Schülerinnen und Schülern wird dringend empfohlen, von einer Teilnahme an mehrtägigen Schulfahrten abzusehen. Falls sie sich dennoch für eine Teilnahme entscheiden, ist dies nur gestattet, wenn dies im Einklang mit den jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen möglich ist, insbesondere also unter Beachtung der Regelungen zum Tragen von Masken; andernfalls besuchen sie während
der Dauer der Schulfahrt den Unterricht anderer Klassen oder Kurse. Bei Übernachtung
in Mehrbettzimmern kann, wenn sich nicht ausschließlich infizierte Personen darin befinden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske erfüllt werden kann; dementsprechend ist in diesem Falle eine Teilnahme des bzw. der Infizierten nicht möglich. (Weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 9 f.)


Für nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal gilt die dringende Empfehlung, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrunde liegenden Tests freiwillig zuhause abzusondern.

Auch nach Ablauf der fünf Tage sollten diese Empfehlungen beachtet werden, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage. Wie bisher haben Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal ihre Schulleitung über eine Infektion mit dem Coronavirus unaufgefordert zu informieren. Erfolgt keine Absonderung,
gilt die oben genannte Maskenpflicht.

Die Befreiung vom Präsenzunterricht für die Dauer der freiwilligen Absonderung setzt voraus, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen, Schüler oder Studierenden bzw. die betroffenen Lehrkräfte die Schule unverzüglich von der Feststellung der Infektion informieren. Es genügt dabei die Erklärung, dass die betreffende Person positiv getestet wurde. Im Falle von Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit von Lehrkräften und weiterem schulischen Personal gelten die allgemeinen Regelungen zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Wenn ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, gelten die oben genannten Empfehlungen und Vorgaben nicht mehr.
Die Teststrategie an Schulen bleibt unverändert. Das Land stellt den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und in den Schulen Tätigen weiterhin Antigen-Selbsttests für die häusliche Testung zur Verfügung, sofern sie – oder im Fall minderjähriger Schülerinnen und Schüler deren Eltern – es wünschen; die Verwendung dieser Tests ist
freiwillig. Die Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb ist seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr davon abhängig, dass ein negativer Testnachweis vorliegt. Damit stehen die Schulen und Lehrkräfte nicht in der Verantwortung, Schülerinnen und Schüler zu testen oder regelhaft Testnachweise zu verlangen.

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