Aktuelle Termine

Neue CoBaSchuV

Aktuelle Regelungen

Ab 02.02.2023 gilt eine neue Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -).

Änderung der Bestimmungen zur Absonderungspflich

Es gelten neue Regelungen ab 02.02.2023:

Eigenverantwortliches Handeln in der Pandemie

  • Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.
  • Bei akuten Atemwegssymptomen sollen persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden wer-den.

Verhalten bei positivem Test-Ergebnis

  • Personen, die mit einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person in einem Haushalt leben, sollen persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen reduzieren, insbesondere, wenn sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen; eine tägliche Testung wird empfohlen. Gleiches gilt für sonstige enge Kontaktpersonen infizierter Personen.
  • Personen, bei denen auf Grundlage einer Testung oder auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen ist, sind für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests verpflichtet, außerhalb der eigenen Häuslichkeit eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) zu tragen. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht
    1. im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder der Mindestabstand ausschließlich zu anderen positiv getesteten oder zu haushaltsangehörigen Personen unterschritten wird,
    2. in Innenräumen, in denen sich keine anderen oder ausschließlich positiv getestete Personen oder Personen des gleichen Haushalts aufhalten;
  • Im Falle einer symptomatischen Infektion wird Personen dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests in der eigenen Häuslichkeit abzusondern und dort keinen Besuch zu empfangen und die Absonderung erst zu beenden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

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